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01.08.2022

Letzter Akt der Corona-Hilfen - die Schlussabrechnung

Die Corona-Pandemie hat Deutschland zwei Jahre in Atem gehalten.

Autor: Dr. Sebastian Krauß

Viele Betriebe mussten die im Juni 2022 ausgelaufenen Wirtschaftshilfen in Anspruch nehmen. Bis Jahresende müssen nun die Schlussabrechnungen abgegeben werden.

Während der Pandemie waren viele Unternehmen auf schnelle und unbürokratische Liquiditätshilfen angewiesen. Es war zulässig und gewollt, dass Unternehmen ihre Hilfsanträge bereits während des laufenden Förderzeitraums unter Verwendung von Schätzwerten abgegeben haben. Allerdings sehen die Förderbedingungen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen anhand der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Aus diesem Grund sind bis zum 31. Dezember 2022 Schlussabrechnungen für alle Förderprogramme abzugeben. Auf diesem Wege können auch fehlerhafte Angaben, die sich bei der ursprünglichen Antragstellung eingeschlichen haben, noch nachträglich korrigiert werden.

Nachzahlungen und Rückforderungen möglich

Die Schlussabrechnungen sind maßnahmenübergreifend durch den prüfenden Dritten, in der Regel den Steuerberater, über das bewährte Antragsportal in einem zweistufigen Verfahren einzureichen. Die Abrechnung zu den Überbrückungshilfen I bis III sowie die Novemberund Dezemberhilfe erfolgt in Paket 1 und zur Überbrückungshilfe III Plus und IV in Paket 2. Dabei soll die paketweise Abfertigung den Gesamtprozess der Einreichung und Prüfung beschleunigen. Auf Basis der Schlussabrechnung prüft die Bewilligungsstelle die Antragsberechtigung, die Höhe der förderfähigen Fixkosten sowie die Anrechnung von Förderungen zwischen den einzelnen Programmen. Es erfolgt eine automatisierte Vor- und eine anschließende Detailprüfung, in deren Rahmen die prüfende Behörde Einzelnachweise wie beispielsweise Rechnungen und Zahlungsnachweise anfordern kann. Der endgültige Förderbetrag wird sodann für jede einzelne Hilfsmaßnahme in einem gesonderten Schlussbescheid mitgeteilt. Der Schlussbescheid kann sowohl eine Nachzahlung als auch eine fristgebundene Rückforderung festsetzen. In Einzelfällen sollen Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen dem Vernehmen nach möglich sein.

Informationsmöglichkeiten der Antragsteller

Neu ist, dass der Antragsteller einen direkten Zugriff auf die durch den prüfenden Dritten gestellte Schlussabrechnung bekommt und somit die Abrechnung sowie dessen Bearbeitungsstand als auch den ergangenen Schlussbescheid eigenständig einsehen kann. Der Zugang erfolgt unter Verwendung des ELSTER-Zertifikats. Antragsteller haben darauf zu achten, dass die in der Schlussabrechnung hinterlegte Bankverbindung mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten übereinstimmt.

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