zerbrochene Kette vor Paragraphen-Hintergrund

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München, 26.05.2024 Lesezeit: 5 Minuten

"Hätte, hätte, Lieferkette"...

Damit Sie nicht unbewusst das schwächste Glied in der Lieferkette Ihrer großen Kunden werden, ein kompakter Überblick zu LkSG und CSDDD von Mitglied RA Astrid Meyer-Krumenacker.

Autorin: Christine Matheja

Seit dem 1. Januar 2023 ist das LkSG für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB mit mind. 3.000 Beschäftigten in Deutschland anwendbar. −Betrifft ca. 900 Unternehmen in Deutschland.

Seit dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten in Deutschland erfasst.−Betrifft ca. 4.800 Unternehmen in Deutschland.

Gegenstand ist die Einhaltung bestimmter Menschenrechte (teils seit Jahren bereits in deutsches Recht umgesetzt) und von einigen wenigen umweltbezogenen Pflichten. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich aber auch auf die direkten Zulieferer und auf deren Zulieferer sofern hier Kenntnis von Verstößen vorliegt.

Der EU-Rat hat den Vorschlag zur CSDDD am 24.05.2024 formell angenommen. Damit kann die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, das Gesetz in nationales Recht umzusetzen.

Nach dem Entwurf der EU-Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)) werden nach der letzten Umsetzungsstufe Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Mio. EUR erfasst. Das bedeutet, dass nach CSDDD weniger Unternehmen erfasst sein werden als nach dem LKSG. Nach CSDDD werden in Deutschland 1.489 Unternehmen direkt betroffen sein und in der EU insgesamt 5.400 Unternehmen (Quelle SOMO).

Erfasst werden Menschenrechts-bezogene Risiken (wie z.B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, Diskriminierung und ungleiche Behandlung in der Beschäftigung, Vorenthaltung eines angemessenen Lohnes (Mindestlohn), Arbeitssicherheit, Verursachung einer messbaren Umweltverschlechterung (die wiederum Menschenrechte beeinträchtigt), rechtswidrige Räumung/Entzug von Land und Wasser, Folter und erniedrigende Behandlung sowie umweltbezogene Risiken (wie z.B. Verwendung von Quecksilber in der Produktion, Verwendung von Persistenten organischen Schadstoffen, Gefährlicher Abfall).

Rechtsanwältin Astrid Meyer-Krumenacker

Astrid Meyer-Krumenacker

Rechtsanwältin Astrid Meyer-Krumenacker

Nach § 3 Abs. 1 LkSG sind die direkt betroffenen Unternehmen verpflichtet in ihren Lieferketten die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu beachten, entsprechenden Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren und eine evtl. Verletzung zu beenden.

Die Chain of Activities umfasst nach Art. 3 Abs. 1 lit. g CSDDD alle Geschäftspartner auf der Zulieferseite (upstream), die in Verbindung zu den vom Unternehmen hergestellten Produkten oder erbrachten Dienstleistungen stehen. Zudem werden grundsätzlich alle Geschäftspartner erfasst, die für das Unternehmen die Produkte transportieren, vertreiben oder lagern (downstream). Für die Dienstleistungen des Unternehmens gibt es eine solche Regelung nicht. Die Entsorgung der Produkte ist von der Chain of Activities ebenfalls nicht umfasst (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18).

Geschäftspartner (business partner) ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. e CSDDD eine juristische Person (entity), die mit den Geschäftstätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen des verpflichteten Unternehmens in Verbindung steht (related). Erfasst sind Vertragspartner (direct business partner), aber auch juristische Personen, zu denen keine vertragliche Beziehung besteht (indirect business partner).

Bereits ab dem Zeitpunkt zu dem ein Unternehmen direkt betroffen ist, muss auf der Unternehmens-Webseite eine Menschenrechtserklärung und das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG vorhanden sein.

Beispiele für Bußgelder nach dem LkSG:

  • Präventionsmaßnahmen bei Lieferanten nicht umgesetzt § 24 Abs. 1 Nr. 3 iVm 24 Abs. 2 Nr.1 a LkSG bis zu 800.000 Euro
  • Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen bei direktem Lieferanten nicht mind. 1x jährlich überprüft Präventionsmaßnahmen bei Lieferanten nicht umgesetzt § 24 Abs. 1 Nr. 4 iVm 24 Abs. 2 Nr.2 LkSG bis zu 500.000 Euro
  • Konzept für Abhilfemaßnahmen (auch bei Lieferanten) nicht oder nicht rechtzeitig erstellt § 24 Abs. 1 Nr. 7 iVm 24 Abs. 2 Nr. 1 a bis zu 800.000 Euro
  • Beschwerdeverfahren nicht eingerichtet § 24 Abs. 1 Nr. 8 iVm 24 Abs. 2 Nr. 1a bis zu 800.000 Euro

Kontakt:

Astrid Meyer-Krumenacker, Rechtsanwältin

+49-89-7855375 | +49-172-8541813 | Fax: +49-89-784623

astrid.meyer-krumenacker@t-online.de

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Gottfried-Böhm-Ring 29, 81369 München

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