Änderung des Gebäudeenergiegesetz

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Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Erfahren Sie in diesem Gesetzessteckbrief, welche Änderungen in der Aktualisierung des Gebäudeenergiegesetzes geplant sind.

2020 wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG unter dem Gebäudeenergiegesetz zusammengefasst. Das Gebäudeenergiegesetz regelt die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien. Mehr als ein Drittel der Energie in Deutschland wird für das Heizen von Gebäuden und die Warmwasserversorgung verwendet, wobei mehr als 80 % der Wärmenachfrage noch aus fossilen Energieträgern, insbesondere Erdgas, stammt. Ein schneller Umbau im Wärmebereich ist notwendig, um die Klimaziele zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Energien zu verringern. Ab 2024 soll jede neue Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden, bis 2045 sollen fossile Brennstoffe vollständig ersetzt werden. Aufgrund der Vielfalt an Gebäuden und Eigentumsbedingungen ist die Umstellung auf erneuerbare Energien eine Herausforderung. Jedoch wird ein schneller Umbau aus klimapolitischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen betont, da die Preissprünge bei fossilen Brennstoffen und geopolitische Konflikte die Abhängigkeit von Erdgas problematisch machen. Um den Wärmebedarf zu reduzieren und die Wärmewende voranzutreiben, strebt die Bundesregierung auch auf EU-Ebene ambitionierte Mindesteffizienzstandards für Gebäude an. Es wird angenommen, dass die Energiewende im Bereich der Wärme entscheidend für die Erreichung der Klimaziele, die Verringerung der fossilen Energieimporte und die Sicherung der Energiesouveränität von Deutschland und Europa ist. Der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien, wie Wärmepumpen und Solarthermie ist daher für eine nachhaltige und stabile Wärmeversorgung unerlässlich.

Problem und Ziel der Aktualisierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Technologieoffenheit

Die Energieversorgung von Mittelständische Unternehmen muss gesichert sein. So ist es wichtig, dass bereits umgesetzte und genehmigte systemdienliche Anlagen der Kraft-Wärmekopplung von vorfälligen Sanierungs- und/oder Rückbaumaßnahmen geschützt werden, um die Versorgungssicherheit auch während der laufenden Transformation des Energiesystems jederzeit sicherzustellen. Zur Erreichung der bundesweiten CO2-Reduktionsziele wurde die erdgasgestützte Kraftwärmekopplung (KWK) als Übergangstechnologie ausgewählt. Damit sollten die getätigten Investitionen des Mittelstandes durch einen erweiterten Bestandsschutz geschützt werden. Die KWK kann entsprechend den Anforderungen der Stromnetzbetreiber die positiven Residuallasten (der Teil des Stromverbrauchs, der nicht durch erneuerbare Energien gedeckt werden kann) auf der Verteilnetzebene anpassen. Es ist besonders wichtig, die Sicherheit der Versorgung für angrenzende Grundstücke beim Betrieb von Elektrowärmepumpen und Ladepunkten für Elektromobilität zu berücksichtigen. Dezentrale KWK-Anlagen können ihre Netzdienlichkeit weiterhin entfalten und zusätzlich mit ihrer Nutzwärmeauskopplung zur verlässlichen Wärmeversorgung während des Transformationsprozesses in Gebäuden, Gebäudenetzen und Wärmenetzen beitragen, insbesondere während der Heizperiode von Oktober bis März, in der Photovoltaik nur bedingt zur Sicherheit der Stromversorgung beitragen kann und Luft-Wasser-Wärmepumpen ihre ineffizientesten Leistungsziffern verzeichnen.

Praktische Umsetzbarkeit

Die Bestimmungen des Landes in §9a GEG beziehen sich auf zusätzliche Anforderungen im räumlichen Kontext sowie auf Anforderungen an Stromdirektheizungen.

Im Rahmen der ambitionierten CO2-Reduktionsziele sollte die Innovationskraft des deutschen Mittelstands und der vorhandenen Fachkräfte durch eine weitgehende Handlungsfreiheit unterstützt werden. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, schnell Erfahrungen in der praktischen Umsetzung von Energieversorgungslösungen zu sammeln, um diese Erfahrungen für die weitere Entwicklung des GEG zu nutzen. Außerdem sollten die bereits vorhandenen Anforderungen aus den Klauseln der Befreiung in §102 GEG und der Innovation in §103 GEG erheblich reduziert werden.

Verzicht auf zusätzliche bürokratische Anforderungen

Die Dekarbonisierung des Gebäudebestands stellt sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen vor enorme finanzielle Probleme. Deshalb sollte es unbedingt vermieden werden, zusätzliche Bürokratie durch die gesetzlichen Anpassungen zu schaffen. Gemäß dem vorliegenden Entwurf von §71b Abs. 2 Satz 5 GEG muss der Wärmenetzbetreiber den vorgeschriebenen Transformationsplan bei der zuständigen Stelle vorlegen. Bisher existiert jedoch keine spezielle Stelle, die für diese Angelegenheit verantwortlich ist. Es gibt zwei Arten von Transformationsplänen: Diejenigen, die gemäß Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden und daher einen Bescheid erhalten, und diejenigen, die nicht gefördert werden und daher keinen Bescheid erhalten. Deshalb sollte die erwähnte Voraussetzung eliminiert werden und stattdessen ein Abschluss als Wirtschaftsprüfer anerkannt werden.

Welche Punkte des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind für den Mittelstand besonders relevant?

  • Vorhandene Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden, solange diese noch funktionieren oder reparaturfähig sind. Sollte dies nicht mehr der Fall sein und eine neue muss angeschafft werden, so muss diese zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. (Ausnahme: bereits bestehende kommunale Wärmeplanung). Vor dem Einbau einer neuen Heizung muss eine Energieberatung stattfinden.
  • Verschärfung der Anforderungen für die Erweiterung von Nichtwohngebäuden. Bei Erweiterungen um mehr als 100 % der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes sind die Neubauanforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
  • Bisher waren Hallen (Raumhöhe > 4m) mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen von der Pflicht zur Nutzung erneuerbare Energien befreit (§10 Abs. 4 GEG 2020). Diese Befreiung entfällt.
  • Bei Nichtwohngebäuden mit einer Heizleistung (oder Klima- oder Lüftungsanlage) von mehr als 290 kW muss bis Ende 2024 eine Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachgerüstet werden (§ 71a). Das heißt, dass eine zentrale, digitale Steuerung für sowohl die Heizung als auch eventuelle Klima- oder Lüftungsanlagen eingerichtet werden muss, damit diese zentral und somit effizienter gesteuert werden können.
  • Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach erfolgreichem Abschluss der „BAFA Qualifikationsprüfung

Einschätzung des BVMW zum Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Um Bürokratie zu vermeiden und die Umsetzung nicht zu beeinträchtigen, soll die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Gebäudesanierung im GEG verankert werden, ohne länderspezifische Regelungen zuzulassen. Des Weiteren muss der im Gesetz vorgesehene Begriff „Transformationsplan“ klarer definiert werden. Es wird empfohlen, §22 GEG grundlegend anzupassen, um die Primärenergiefaktoren (PEF) und CO2-Äquivalente für die energetische Bilanzierung von Gebäuden zu aktualisieren und eine einheitliche Bilanzierung zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.

Die Fristen für Übergangsregelungen bei Heizungshavarien und Anschlüssen an Wärmenetze werden als zu kurz angesehen und sollten auf mindestens fünf Jahre verlängert werden, um den betroffenen Unternehmen Zeit für die Transformation zu geben. Die Sicherung der Energieversorgung für mittelständische Unternehmen wird deutlich betont. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, sollten Investitionen in erdgasgestützte Kraft-Wärmekopplungsanlagen durch einen erweiterten Bestandsschutz geschützt werden. Außerdem werden Ansprüche auf ein einheitliches Zieljahr für Übergangsfristen des GEG und die Umwandlung von „Investitionsplänen“ in „Transformationspläne“ gestellt, um die Planung und Umsetzung der Energiewende zu vereinfachen und zu beschleunigen. Während des Transformationsprozesses in Gebäuden, Gebäudenetzen und Wärmenetzen spielen dezentrale KWK-Anlagen eine wichtige Rolle beim Ausgleich von Residuallasten und der verlässlichen Wärmeversorgung.