Eine Glühbirne in einer mit Kreide gemalten Gedankenblase

TeroVesalainen | pixabay

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Recht
05.12.2023

Erfindungen und Geschäftsgeheimnisse von Arbeitnehmern – Welche Rechte hat das Unternehmen?

Schützen Sie Ihr Geschäftsgeheimnis: Erfahren Sie, welche Rechte Ihr Unternehmen hat und wie Sie Innovationen und Informationen wirkungsvoll absichern können.

Autor: Marco Hoffmann

Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, möglicherweise patentfähige Erfindungen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen (Diensterfindungen) dem Arbeitgeber zu melden. Gibt der Arbeitnehmer keine Erfindungsmeldung ab, muss der Arbeitgeber kein Patent anmelden und er muss die Patentfähigkeit auch nicht prüfen. Ohne Patentanmeldung hat der Arbeitnehmer dann auch keinen Vergütungsanspruch.

Der Arbeitnehmer kann sich durch die Nichtmeldung sogar schadensersatzpflichtig machen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Wettbewerber zuvorkommt und die gleiche Erfindung vermarktet und dem Arbeitgeber damit die Chance nimmt, die Erfindung seines Arbeitnehmers noch anzumelden. Die Erfindung ist dann nicht mehr neu. So sieht es jedenfalls die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Wenn der Arbeitnehmer die Erfindung nicht meldet und sie sogar bei einem Arbeitsplatzwechsel zu seinem neuen Arbeitgeber mitnimmt, verletzt er ebenfalls vertragliche Pflichten, die zum Schadensersatz verpflichten können. Außerdem kann eine strafbare Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorliegen.

Gerade in mittelständischen Unternehmen kommt der Fall häufig vor. In Zeiten des Fachkräftemangels werden Mitarbeiter immer häufiger aktiv abgeworben. Das ist nicht nur legitim, sondern für Arbeitnehmer häufig eine Chance, sich zu verbessern.

Wechseln neben dem Arbeitnehmer aber auch Geschäftsgeheimnisse zum Wettbewerber, kann es für beide Unternehmen problematisch werden. Der Ex-Arbeitgeber verliert nicht nur den Mitarbeiter, sondern auch Informationen, die seine Marktposition sichern. Aber auch der neue Arbeitgeber ist Risiken ausgesetzt: Werden die unredlich erworbenen Informationen in seinem Unternehmen verwendet, kann er auch dann haften, wenn er davon nichts wusste. Bei bewusster Verwertung der gestohlenen Geheimnisse kann sich der Arbeitgeber sogar strafbar machen.

Es ist wichtig, Geschäftsgeheimnisse frühzeitig zu sichern. Dazu sind „den Umständen nach angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung der Information" zu treffen und im Zweifel auch nachzuweisen. Nur dann werden Informationen als Geschäftsgeheimnis anerkannt und gewähren dem Geheimnisinhaber ähnliche Ansprüche wie aus einem Patent.

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