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Wesentliche Vertragsbedingungen müssen nun schriftlich dokumentiert werden. Was bringen die Änderung des Nachweisgesetzes in der unternehmerischen Praxis mit sich?
Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 weitreichende Änderungen des Nachweisgesetzes beschlossen, die bereits ab dem 1. August 2022 wirken. Schon 2019 hatte die Europäische Union in ihrer „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ die Anforderungen hinsichtlich transparenter und vorhersehbarer Arbeitsbedingungen erhöht. Die Mitgliedstaaten hatten nun bis Ende Juli 2022 Zeit, diese Regelungen in nationales Recht zu überführen. Mit der kurzfristigen Umsetzung durch die Bundesregierung und weniger als zwei Monaten Anpassungsfrist steigt nun der Druck gerade bei mittelständischen Betrieben – denn schon ab August müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsverträge bei Neueinstellungen entsprechend anpassen. Am wichtigsten und am umstrittensten zugleich ist es, dass Arbeitgeber künftig verpflichtet sind, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses den Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. Die elektronische Form bleibt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Nachweisgesetzes ausgeschlossen. Hauptsächlich wird die Arbeitsbedingungenrichtlinie durch Änderungen des Nachweisgesetzes umgesetzt, aber auch andere Gesetze wie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden angepasst. Versäumen Unternehmen die Integration der erweiterten Informationen in den Arbeitsvertrag, beziehungsweise legen diesen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur – wie etwa mit DocuSign – statt in Schriftform nieder, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern von bis zu 2000 Euro geahndet werden. Ob die Vertragsbedingungen eingehalten werden, wird die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde für Arbeitsschutz überprüfen.
Folgende Vertragsbedingungen müssen ab dem 1. August 2022 zusätzlich zu den bereits jetzt in § 2 NachwG genannten Vertragsbedingungen aufgenommen werden:
Die in § 11 des AÜG geregelten Nachweispflichten, werden um Pflichtangaben über die Identität des Entleihers ergänzt. Das heißt dem Leiharbeitnehmer müssen vor jeder Überlassung Firma und Anschrift des Entleihers in Textform mitgeteilt werden. Zusätzlich wird der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmern, die ihm mindestens sechs Monate überlassen sind und die in Textform ihren Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrags äußern, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats zu übermitteln. Über den Inhalt und Umfang der begründeten Antwort, hat sich der Gesetzgeber noch nicht festgelegt. Wenn Sie Musterarbeitsverträge aushändigen und konkrete Angaben zum Arbeitsentgelt machen, wäre es ratsam die geplante Mindestlohnerhöhung auf 10,45 Euro ab 1. Juli 2022 und die geplante Erhöhung auf 12 Euro ab 1. Oktober 2022 zu benennen. Wenn hierzu keine kollektive Vereinbarung besteht, ist auch eine Regelung zu Homeoffice und mobilem Arbeiten im Arbeitsvertrag sinnvoll.
Es ist zu empfehlen, sich schnellstens mit den neuen Vorgaben zu beschäftigen und Vertragsdokumente gemäß der geänderten Rechtslage vorzubereiten. Eine Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge ist jedoch grundsätzlich nicht notwendig. Hier sollten sich Arbeitgeber auf entsprechende Anfragen durch die bestehende Belegschaft nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einstellen. Daher sollten Sie beispielsweise ein Infoblatt mit den für Beschäftigte geltenden Rahmenbedingungen vorbereiten, welches innerhalb von sieben Tagen schriftlich ausgehändigt werden muss.
Alle Informationen zu den neuen Pflichtangaben in Standard-Arbeitsverträgen, finden Sie zusammengefasst in dieser Checkliste zum Download.