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31.08.2021

Steuern – Abschaffen, entlasten, vereinheitlichen

Der Mittelstand ist der Wachstums- und Jobmotor Europas. Doch Corona-bedingte Rezession, Abgaben und das internationale Steuersatzgefälle gefährden seinen Erfolg.

Kristina Borrmann 1920x1275

Der BVMW plädiert dafür, dass die Mitgliedsstaaten der EU gemeinsam gegen die einseitige Bevorteilung von Großunternehmen vorgehen und eine faire Verteilung der Steuerzahllast über alle Unternehmensgrößenklassen hinweg sicherstellen.

Kristina Borrmann, Kommission Steuern & Finanzen

Unsere Kernforderung: Unternehmenssteuern reformieren

Die Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs haben 2020 mit der Corona-Krise ein abruptes Ende gefunden. Die Pandemie hat uns vor Augen geführt, wie fragil globale Lieferketten auf exogene Schocks reagieren und welche drastischen Auswirkungen die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen auf unsere Wirtschaft haben. Während die kurzfristigen Hilfsmaßnahmen die Symptome der Krise abmildern konnten, bedarf es nun einer zukunftsgerichteten Struktur- und Wachstumspolitik, um den Motor der deutschen Wirtschaft nachhaltig auf Touren zu bringen. Neben einer bedingungslosen Abschaffung des Solidaritätszuschlags sollte der Gesetzgeber für gleiche Bedingungen im Steuerrecht sorgen.

Weitere Forderungen

  • Wettbewerbsgerechtigkeit herstellen
    Der Umstand, dass einige internationale Großkonzerne nur einen Bruchteil ihres nominellen Steuersatzes auch tatsächlich abführen, ist offenkundig. Auch wenn deutsche Unternehmen unter den Steuervermeidern die Ausnahme darstellen, ist die Problematik hochaktuell. Schließlich verfügen die meisten mittelständischen Unternehmen weder über das notwendige Budget noch die strukturellen Voraussetzungen um entsprechende Steuersparstrategien zu adaptieren und für Chancengleichheit zu sorgen. Im Ergebnis beschert ihnen der internationale Flickenteppich steuerrechtlicher Vorschriften einen erheblichen Nachteil im Wettbewerb mit den großen Konzernen. Der BVMW plädiert dafür, dass die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam gegen die einseitige Bevorteilung von Großunternehmen vorgehen und eine faire Verteilung der Steuerzahllast über alle Unternehmensgrößenklassen hinweg sicherstellen. Der Gesetzgeber muss hierbei sicherstellen, dass die gesetzlichen Eingriffe zielgenau auf diejenigen Unternehmen zugeschnitten sind, die aggressive Steuervermeidung aktiv betreiben.
  • Rechtsformneutrale Besteuerung
    Die ungleiche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften wurde zuletzt 2008 mit der Einführung der Thesaurierungsbegünstigung angegangen. Die Regelung hat sich aufgrund der komplexen Ausgestaltung als praxisuntauglich erwiesen. Mit dem Optionsmodell hat der Gesetzgeber einen neuen Anlauf genommen: Personengesellschaften sollen wählen können, ob sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Für das Gelingen der Reform ist eine praxisnahe Ausgestaltung des Optionsrechts elementar. Der BVMW fordert, dass nicht nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sondern auch Einzelunternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen. Außerdem dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht durch einen überbordenden Formalismus abgeschreckt werden. Schließlich fordert der BVMW, die überfällige Weiterentwicklung der Thesaurierungsbegünstigung für diejenigen Unternehmen, die vom Optionsmodell nicht profitieren.
  • Korrespondierende Behandlung von Gewinnen und Verlusten
    Der Grundsatz, dass sich die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu orientieren hat, gilt im Gewinn- und Verlustfall gleichermaßen. Während der Gesetzgeber penibel darauf achtet, dass Gewinne nicht unbesteuert bleiben, wird die Verlustverrechnung nur stiefmütterlich behandelt. Beispielsweise ist die kürzlich erfolgte Anhebung der nominellen Verlustverrechnunggrenzen ein wichtiges Signal in die richtige Richtung. Allerdings werden hiervon nur die allerwenigsten mittelständischen Unternehmen profitieren. Daher fordert der BVMW, dass die systemwidrige Beschränkung des interpersonellen und intertemporalen Verlustausgleichs abgeschafft und die Übertragung von Unternehmensverlusten im Erbfall sowie die rückwirkende Verlustverrechnung mit Gewinnen noch nicht verjährter Steuerjahre ermöglicht wird. Ferner ist der Verlustuntergang bei Unternehmensverkäufen auf konkrete Missbrauchsfälle zu beschränken.
  • Korrespondierende Behandlung von Fremd- und Eigenkapital
    Die Corona-Pandemie zeigt, dass eine gesunde Eigenkapitalausstattung für Unternehmen aller Rechtsformen elementar wichtig ist um auch in Krisensituationen zahlungs- und handlungsfähig zu bleiben. In der andauernden Niedrigzins-Periode ist allerdings gerade die Aufnahme von Fremdkapital wirtschaftlich attraktiv. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Eigenfinanzierung der Unternehmen durch geeignete Anreizsysteme gezielt zu fördern und Kollisionen mit anderen Steuerreglungen – wie zum Beispiel dem Verwaltungsvermögenstest bei der Erbschaftsteuer – zu vermeiden. Der BVMW fordert, dass neben Fremdkapitalzinsen auch Eigenkapitalkosten steuerlich abzugsfähig gestellt werden.
  • Solidaritätszuschlag vollständig abschaffen
    Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 als auf ein Jahr befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, die von allen Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit solidarisch zu tragen ist. Dass die Rückführung des Solidaritätszuschlags nach nunmehr drei Jahrzehnten deutlich verspätet angegangen wurde ist zumindest ärgerlich. Das viele mittelständische Unternehmer aufgrund der unzureichenden Freigrenzen von der Rückführung keine Kenntnis nehmen werden ist allerdings inakzeptabel. Auch der Umstand, dass Kapitalgesellschaften den Solidaritätszuschlag unvermindert weiterbezahlen müssen ist nicht hinnehmbar. Der Solidaritätszuschlag verkommt zu einer systemwidrigen Sondersteuer für gehobene Einkommen und Kapitalgesellschaften. Der BVMW plädiert für eine komplette Abschaffung der Ergänzungsabgabe.

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