Seit Januar 2017 ist das zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) in Kraft.
Vor allem die mittelständische Wirtschaft soll von dem Gesetz zum Bürokratieabbau profitieren. 360 Millionen Euro beträgt die Schätzung der Entlastung. Das Gesetz besteht aus drei Komponenten:
Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Euro nicht überschreiten, müssen die im Umsatzsteuergesetz geforderten umfangreichen Angaben nicht enthalten. Die Angaben nach §33 (Rechnungen über Kleinbeträge) UstDV genügen.
Die Aufbewahrungspflicht endet seit 2017 mit Empfang der Rechnung. Sofern Lieferscheine im Einzelfall als Buchungsbelege genutzt werden, gilt diese Bestimmung allerdings nicht.
Mit der Änderung wurde die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro angehoben. Somit ist die monatliche Abgabe erst ab einem Betrag über 5000 Euro fällig.