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Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG)

Erfahren Sie, welche Auswirkungen das neue Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat.

Problem und Ziel des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG)

Mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) soll die EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (MinBestRL) umgesetzt werden. Ziel des MinBestRL-UmsG ist es, schädlichem Steuerwettbewerb entgegenzuwirken und Wettbewerbsgleichheit zu schaffen. Das Ziel soll durch die Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes auf Unternehmensgewinne von 15 Prozent sichergestellt werden.

Welche Punkte des MinBestRL-UmsG sind für den Mittelstand besonders relevant?

Der Gesetzesentwurf zielt primär auf die Besteuerung von internationalen (Groß-)Konzernen ab. Dadurch ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen. Zu erwarten ist aber, dass sich die effektive Steuerbelastung zwischen mittelständischen und großen Unternehmen angleicht. Darüber hinaus wird der grenzüberschreitenden Verlagerung von Unternehmen aufgrund von Steuersatzunterschieden entgegengewirkt.

Welche Unternehmen fallen unter die Mindestbesteuerung?

Unter die globale Mindestbesteuerung fallen im Inland ansässige konzernverbundene Unternehmen, die in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre Umsatzerlöse von mindestens 750 Millionen Euro erzielt haben. Nach § 79 MinBestRL-UmsG sind Unternehmen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit für die ersten fünf Jahre vom Gesetz befreit. Ausgeschlossen sind staatliche Einheiten und Non-Profit-Organisationen (NGO).

Wie soll die Besteuerung internationaler Konzerne in der Zukunft aussehen?

Mit dem Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Projekt verfolgt die OECD das Ziel, missbräuchliche Steuergestaltungen Einhalt zu gebieten und das internationale Steuerrecht zu harmonisieren. Die OECD begegnet den steuerlichen Herausforderungen einer zunehmend digitalisierten Wirtschaft mit einem zweistufigen Ansatz:

  • Säule eins regelt eine neuartige Zuordnung der steuerlichen Anknüpfungspunkte für große Konzerne - weg vom Ansässigkeitsstaat und hin zum Marktstaat. Dadurch sollen die betroffenen Unternehmen in Zukunft in dem Staat Steuern zahlen, in dem auch die Gewinne erwirtschaftet werden. Gleichzeitig soll ein kollektives System zur Vermeidung von internationaler Doppelbesteuerung geschaffen werden.
  • Säule zwei regelt eine globale effektive Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen von mindestens 15 Prozent. Sollte dieses Steuerniveau in bestimmten Fällen nicht erreicht werden, kann eine Nachversteuerung vorgenommen werden. Die in der EU-Richtlinie vom 15. Dezember 2022 vereinbarten Regelungen zur Säule zwei sollen bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Am 10. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.

Einschätzung des BVMW zum MinBestRL-UmsG

Der BVMW begrüßt ausdrücklich die europäische Initiative zur globalen Mindestbesteuerung international agierender Großkonzerne mit 15 Prozent. Kleine und mittelständische Unternehmen werden in Deutschland hoch besteuert. Durch das MinBestRL-UmsG werden die Steuersatzunterschiede zwischen mittelständischen und großen Unternehmen reduziert und grenzüberschreitende Steuervermeidungsstrategien zunehmend unattraktiv. Insoweit profitiert der Mittelstand von einer ausgeglicheneren Verteilung der Steuerbelastung. Dies ändert aber nichts daran, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland durch gezielte Steuerreformmaßnahmen attraktiver werden muss. Mit einer effektiven Ertragsteuerbelastung von knapp 30 Prozent gilt Deutschland weiterhin als Hochsteuerland. Um im internationalen Standortwettbewerb nicht ins Hintertreffen zu geraten, muss die Reduktion des deutschen Steuerniveaus mit Priorität behandelt werden.