Zwei Frauen in einem Beratungsgesprächen über Finanzen

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Themen

01.03.2023

Erfolge der politischen Arbeit: Steuern und Finanzen

Entfristung und Erhöhung der Homeoffice-Pauschale für Beschäftigte

Infolge der Corona-Pandemie mussten viele Beschäftigte ins Homeoffice ausweichen und provisorisch einen Arbeitsplatz herrichten. Da viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ein eigenes steuerlich absetzbares Arbeitszimmer verfügen, wurde eine ursprünglich auf die Jahre 2020 bis 2022 befristete Homeoffice-Pauschale eingeführt. Für jeden Tag, den die Beschäftigten im Homeoffice verbracht haben, konnten sie 5 Euro im Rahmen der eigenen Werbungskosten geltend machen, bis zu einem Maximalbetrag von 600 Euro im Jahr. Aus Sicht des BVMW war diese Grenze von Beginn an zu niedrig angesetzt. Er forderte daher eine Steigerung der Attraktivität des Homeoffice durch steuerliche Anreize – insbesondere auch durch die Anhebung und Ausweitung der Homeoffice-Pauschale.

Nachdem die Homeoffice-Pauschale ursprünglich nur für die Jahre 2020 und 2021 gelten sollte, war schon im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung der Wille zu erkennen, diese Befristung nochmal auszuweiten und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Pauschale zu verlängern. Im vierten Corona-Steuerhilfegesetz fand diese Überlegung dann auch ihre gesetzgeberische Niederschrift. Die bestehende Regelung wurde zunächst um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Im Laufe des Jahres konnten dann weitere Verbesserungen durchgesetzt werden. Ab 2023 wird die Homeoffice-Pauschale entfristet und verbessert. Pro Tag können Steuerpflichtige dann sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen – bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro jährlich. Somit können künftig 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tage angerechnet werden.

Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie

Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben sich in der Corona-Pandemie zusätzlicher Arbeit oder besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Zur Anerkennung dieser Leistungen hat die Bundesregierung den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, ihren Beschäftigten eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

Nachdem die ursprüngliche Auszahlung auf das Jahr 2020 beschränkt war und nur bestimmten Branchen ermöglicht werden sollte, hat sich der BVMW für eine Verlängerung ausgesprochen und gefordert, die Prämie branchenneutral für alle Unternehmen zu ermöglichen. Mit Erfolg: Die Auszahlung einer solchen Corona-Prämie wurde bis einschließlich März 2022 verlängert und steht zudem jedem Unternehmen zur Verfügung, egal ob aus der Gesundheitsbranche, dem Einzelhandel oder anderen Geschäftszweigen. Voraussetzung für die Prämie ist, dass diese zusätzlich zum Arbeitsentgelt in Form einer Sonderzahlung ausgezahlt wird.

Verlustverrechnung und Verlustrücktrag

Damit sich der deutsche Mittelstand rasch von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erholt, wäre eine Ausweitung des Verlustrücktrags sinnvoll und sofort liquiditätswirksam. Der Grundsatz, dass sich die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu orientieren hat, ist keine Einbahnstraße. Er hat im Gewinn- und Verlustfall gleichermaßen zu gelten. Während der Gesetzgeber penibel darauf achtet, dass Gewinne nicht unbesteuert bleiben, wird die Verlustverrechnung nur stiefmütterlich behandelt.

Im Entwurf eines vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wird dieser Vorschlag aufgegriffen und die Verlustverrechnung sowie der Verlustrücktrag erweitert. Nachdem es im Rahmen des bundespolitischen Konjunkturprogramm bereits in den Jahren 2020 und 2021 zu einer temporären Ausweitung des Verlustrücktrags gekommen ist, wird diese Regelung abermals ausgeweitet und bis Ende 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern angehoben werden. Darüber hinaus soll ab diesem Jahr eine dauerhafte zeitliche Ausweitung auf die unmittelbar vorangegangen Jahre ermöglicht werden.

Option zur Körperschaftsteuer und Thesaurierungsbegünstigung

Die ungleiche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften wurde zuletzt 2008 mit der Einführung der Thesaurierungsbegünstigung angegangen. Die Regelung hat sich aufgrund der komplexen Ausgestaltung als praxisuntauglich erwiesen. Am 30.06.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verkündet, das zu Beginn des Jahres 2022 in Kraft getreten ist. Damit wird in Deutschland erstmals ein steuerliches Optionsmodell eingeführt, für das sich auch der BVMW seit langem einsetzt. Durch das Optionsmodell soll bestimmten Personengesellschaften ermöglicht werden, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, was insbesondere bei mittelständischen Personengesellschaften und Familienunternehmen zu verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen führen soll.

Auch wenn die Einführung eines solchen Optionsmodells bereits als Erfolg verbucht werden sollte, sieht der BVMW noch weiteren Handlungsbedarf. Für das Gelingen der Reform ist eine praxisnahe Ausgestaltung des Optionsrechts elementar, weshalb kleine und mittlere Unternehmen nicht durch einen überbordenden Formalismus abgeschreckt werden. Darüber hinaus fordert der BVMW, dass nicht nur Personenhandels-und Partnergesellschaften, sondern auch Einzelunternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen. Für diejenigen Unternehmen, die vom Optionsmodell nicht profitieren, fordern wir weiterhin, dass die längst überfällige Weiterentwicklung der Thesaurierungsbegünstigung endlich verfolgt wird. Da auch der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung eine Evaluation vor dem Hintergrund praxistauglicher Anpassungen thematisiert, sind wir durchaus optimistisch, dass diese Weiterentwicklung noch in dieser Legislaturperiode möglich wird.

Ersatzlose Streichung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag war ursprünglich dafür vorgesehen, die Wiedervereinigung voranzutreiben und Investitionen in den neuen Bundesländern zu fördern. Dass der Soli auch über 30 Jahre nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit und dem Auslaufen des Solidarpaktes Ende 2019 für Teile der Bevölkerung immer noch erhoben wird, lässt sich schlichtweg nicht mehr rechtfertigen.

Der BVMW setzt sich seit langem für die ersatzlose Streichung des Solidaritätszuschlags ein, weshalb das seit 2021 geltende Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags zwar als kleiner Erfolg gewertet werden könnte, aber aufgrund der zu niedrig gewählten Freigrenzen für viele Unternehmerinnen und Unternehmer keine Wirkung entfalten wird, da insbesondere Inhaber mittelgroßer Unternehmen von der Steuerentlastung nichts merken. Ferner sind Kapitalgesellschaften von der Entlastung grundsätzlich ausgeschlossen und mithin die Verlierer der Reform. Der Gesetzgeber hat insbesondere auch im Hinblick auf die zusätzlichen finanziellen Belastungen vieler Unternehmen durch die Corona-Pandemie eine Chance verpasst, für eine dringend benötigte Entlastung zu sorgen.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA)

Die degressive Abschreibung für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist zur Stärkung von Investitionen der Privatwirtschaft maßgebend. Auch wenn sich die Abschreibungsdauer des Wirtschaftsgutes nicht verändert, weist diese Abschreibungsform gegenüber der linearen Abschreibung aus steuerlicher Sicht einen großen Vorteil auf. So kann in den Anfangsjahren ein höherer Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden, was Investitionen erleichtert und für zusätzliche Liquidität in den Unternehmen sorgt.

Die vom BVMW für den deutschen Mittelstand geforderte Wiedereinführung wurde bereits im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz aufgegriffen und für die Jahre 2020 und 2021 befristet ermöglicht. Im Rahmen des vierten Corona- Steuerhilfegesetzes wird diese Thematik erneut aufgenommen und die bestehende Befristung verlängert. So kann die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 hergestellt oder angeschafft werden, in Anspruch genommen werden. Der BVMW wird sich auch weiterhin für eine Entfristung stark machen. Bei der AfA handelt es sich nicht um eine steuerliche Subvention, sondern lediglich um eine andere Berechnungsmethodik, die aus unserer Sicht durchaus fachlich zu begründen ist. Der tatsächliche Werteverzehr eines Wirtschaftsguts ist in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich höher als im weiteren Zeitverlauf.

Gerechtigkeit im Steuerwettbewerb

Der Umstand, dass einige internationale Großkonzerne nur einen Bruchteil ihres nominellen Steuersatzes auch tatsächlich abführen, ist offenkundig. Auch wenn deutsche Unternehmen unter den Steuervermeidern eine Ausnahme darstellen, ist die Problematik hoch aktuell. Schließlich verfügen die meisten mittelständischen Unternehmen weder über das notwendige Budget, noch über die strukturellen Voraussetzungen, um entsprechende Steuersparstrategien zu adaptieren. Im Ergebnis beschert ihnen der internationale Flickenteppich steuerrechtlicher Vorschriften einen erheblichen Nachteil im Wettbewerb mit den großen Konzernen.

Der BVMW plädiert schon lange dafür, dass die Mitgliedsstaaten der EU gemeinsam gegen eine solche Bevorteilung vorgehen und eine faire Verteilung der Steuerlast über alle Größenklassen hinweg gewährleisten. In diesem Sinne ist der Vorstoß der OECD für eine gerechtere internationale Unternehmensbesteuerung zu begrüßen, dem sich schon über 130 Staaten weltweit angeschlossen haben. Einerseits soll eine Neuverteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden, während darüber hinaus eine globale effektive Mindeststeuer eingeführt wird. Der Planung zufolge sind alle Großkonzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro davon betroffen, was nach Expertenschätzungen rund 7000 bis 8000 Unternehmen betrifft.

Informationsplattform zu Corona-Hilfen für Unternehmen

Die Corona-Pandemie hat branchenübergreifend zu großen wirtschaftlichen Umsatzausfällen und Liquiditätsengpässen geführt. Vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche neue Hilfsprogramme geschaffen und bestehende Förderinstrumente nachgebessert und ausgeweitet. Da vor allem kleine und mittlere Unternehmen primär damit beschäftigt sind die Krise zu bewältigen und ihnen schlichtweg die zeitlichen Ressourcen fehlen, um sich kontinuierlich mit den Entwicklungen und Neuerungen auseinander zu setzen, hat der BVMW eine tagesaktuelle Informationsplattform zu den wirtschaftlichen Corona-Hilfen eingerichtet. Auf dieser Plattform werden für Unternehmerinnen und Unternehmern alle Informationen übersichtlich und strukturiert dargestellt. Zudem sind viele Verlinkungen zu staatlichen Informationsquellen hinterlegt.

Die zentrale Forderung des BVMW nach dem Abbau von Bürokratie wurde mit den Bürokratieentlastungsgesetzen I und II von der Bundesregierung aufgegriffen. Diese entlasten besonders kleine und mittlere Unternehmen. Dazu wurde unter anderem eine „One in, one out“-Regelung eingeführt, mit der sich die Bundesregierung politisch verpflichtet, Belastungen, die der Wirtschaft durch neue Regelungen entstehen, binnen eines Jahres an anderer Stelle gleichwertig abzubauen. Beim geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV setzt sich der BVMW für die Einbeziehung Brüsseler Bürokratievorgaben, sowie einen weiteren Abbau der Bürokratie ein.

Verlängerung der Abschlagszahlungen bei der Überbrückungshilfe III Plus

Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe wurde im Rahmen der vierten Phase der Überbrückungshilfen erneut ausgeweitet, jedoch zunächst ohne die Möglichkeit bereits vor Auszahlung der Gesamtsumme einen Abschlag auszahlen zu lassen. Aufgrund der zahlreichen Mittelständler, die auf Abschlagszahlungen angewiesen sind, um kurzfristige Liquiditätslücken möglichst zeitnah überbrücken zu können und nach der Krise wieder Tritt zu fassen, setzte sich der BVMW in einem Schreiben an Wirtschaftsminister Altmaier für eine Verlängerung der Frist für Abschlagszahlungen ein.

Mit der Unterstützung der Mitglieder hat der BVMW das Wirtschaftsministerium überzeugen können, Abschlagszahlungen bei der Überbrückungshilfe III Plus zu ermöglichen und die Frist über die nächsten Monate hinaus zu verlängern. Erst nachdem wir die vom Ministerium geforderten empirischen Belege für die Notwendigkeit der Abschlagszahlungen geliefert hatten, hat sich das Ministerium dazu durchgerungen, diese wieder zu ermöglichen und zum 02.08.2021 nachträglich einzuführen. Der zunächst ins Feld geführte „immense Verwaltungsaufwand“ stand einer Verlängerung nun nicht mehr im Wege.

Vollständige Haftungsübernahme bei KfW-Schnellkrediten

Im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen
Folgen der Corona-Krise wurde das KfW-Sonderprogramm um den KfW-Schnellkredit zur Finanzierung von Vorhaben in Deutschland ergänzt. Dieser Kredit sollte Unternehmen zugutekommen, die bedingt durch die Corona-Krise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten waren, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sind.

Der BVMW machte sich für die Erweiterung der Haftungsübernahme von 90 auf 100 Prozent stark, um einen reibungsloseren Ablauf der Kreditgewährung zu garantieren und die Liquiditätssituation in den Unternehmen zu verbessern. Mit Erfolg, denn letztendlich wurde Banken und Sparkassen im Rahmen der Refinanzierung eines entsprechenden Durchlaufkredits (Treuhandkredit) an den Endkreditnehmer eine Haftungsfreistellung von 100 Prozent gewährt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
https://www.bvmw.de/fileadmin/03-Themen/Steuern/Dateien/BVMW-Impulspapier-Eckpunkte-eines-innovations-und-investitionsfreundlichen-Steuersystems-im-Sinne-des-Mittelstands.pdf

Lesen Sie hier mehr über unsere politischen Erfolge

Erfolge der politischen Arbeit des BVMW  pdf / 2,9 MB

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